Allgemeine Geschäftsbedingungen für Subunternehmer

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Subunternehmer und Lieferanten

FN 250584 g
Stand 12/2021

  1. Allgemeines
    1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Allgemeine Bau-Chemie GmbH, Fürbergstraße 63, 5020 Salzburg, als Auftraggeber einerseits (im Folgenden AG genannt) und jenen Vertragspartnern, die als Auftragnehmer (im Folgenden AN genannt), Subunternehmer und Lieferanten für diese tätig werden (im Folgenden AN genannt), andererseits.
    2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen AG und AN.
    3. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsbedingungen des AN, die mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, sind für den AG nicht verbindlich, außer sie wurden von diesem schriftlich bestätigt.
  2. Angebotsbestimmungen
    1. Die vom Bieter zu Vergabeverhandlungen entsandten Personen gelten als bevollmächtigt, alle Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Vergabe des Auftrages verbindlich zu treffen, insbesondere das Angebot zu ändern und Preiszugeständnisse zu machen.
    2. In der Vergabeverhandlung getroffene Vereinbarungen bzw. gemachte Zusagen gelten vorrangig zum Inhalt des Angebotes des AN.
    3. Der AN sichert zu, zur Ausführung der angebotenen und beauftragten Leistungen befugt und in der Lage zu sein. Der AN bestätigt, die Vertragsunterlagen eingesehen zu haben und mit allen Bestimmungen einverstanden zu sein. Er sichert zu, vor Abgabe seines Angebotes bzw. vor Vereinbarung des Preises die Baustelle besichtigt und sich mit den örtlichen Gegebenheiten und Arbeitsbedingungen vertraut gemacht zu haben. Er bestätigt, dass er über alle Mittel zur Ausführung der Leistungen verfügt bzw. solche rechtzeitig beischaffen kann. Der AN hat sich über alle Umstände der Leistungserbringung vollständig unterrichtet und alle Ausführungsunterlagen in allen Punkten überprüft, sodass nachträgliche Einwendungen und Forderungen wegen mangelhafter Information oder unklarer Plandarstellung ausgeschlossen sind.
    4. Etwaige Bedenken gegen die Ausführungsunterlagen sind unverzüglich und zwar spätestens mit dem Angebot vom AN dem AG mitzuteilen. Unterlässt der AN solche Warnhinweise, hat er die daraus entstehenden Schäden zu ersetzen. Ebenso ist der AN verpflichtet, den Untergrund sowie sämtliche Vorleistungen, die vom AG oder von diesem beauftragten Dritten erbracht werden oder sonst bereits im Bestand vorhanden sind, zu begutachten und zu überprüfen. Benutzt der AN diese zur Ausführung seiner Leistungen oder baut auf diesen auf, ohne gewarnt zu haben, so hat der AN dafür einzustehen, dass diese Vorleistungen in Ordnung waren.
    5. Für die Ausarbeitung des Angebotes und den damit zusammenhängenden Aufwand erhält der AN keine Vergütung, und zwar auch dann nicht, wenn der Vertrag letztlich nicht zustande kommt.
    6. Der AN bestätigt in Kenntnis der seinen Leistungsteil treffenden Ausführungsbestimmungen des Hauptauftrages, abgeschlossen zwischen dem AG als Auftragnehmer und dessen Auftraggeber, zu sein und sich diesen Ausführungsbestimmungen zu unterwerfen.
    7. Der AN ist verpflichtet, die Vertragsgrundlagen und Leistungsverzeichnisse insbesondere auch auf Vollständigkeit der angegebenen Mengen und Massen zu prüfen. Der AN ist verpflichtet, allfällige Unklarheiten durch Rückfragen unverzüglich und vor Auftragserteilung abzuklären. Forderungen des AN wegen unrichtiger Einschätzung von Mengen und aus Kalkulationsfehlern werden ausgeschlossen.
    8. Setzt der AN bei den entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses in die dafür vorgesehenen Zeilen (Bieterlücken) keine Zeugnisse oder Materialien seiner Wahl ein, so gelten die beispielhaft angeführten Zeugnisse oder Materialien als angeboten. Werden in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis Zeugnisse bestimmter Hersteller oder bestimmter Typen verlangt, gelten diese als bedungen. Der AN ist in diesem Fall nicht berechtigt, abweichende Materialien zu verwenden.
  3. Vertragsgrundlagen
    Auftragsgrundlagen sind:
    1. Das Auftragsschreiben;
    2. Festlegungen in einem allfälligen Vergabeverhandlungsprotokoll;
    3. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Allgemeine Bau-Chemie GmbH für Subunternehmer und Lieferanten (Stand 12/2021);
    4. das Leistungsverzeichnis und die Leistungsbeschreibung samt den allgemeinen und technischen Vorbemerkungen und Beilagen, insbesondere auch des Hauptauftrages;
    5. der Baubewilligungsbescheid;
    6. das Angebot des AN;
    7. die einschlägigen technischen ÖNORMEN und
    8. die gesetzlichen Bestimmungen des ABGB.
    Die genannten Vertragsgrundlagen gelten bei Widersprüchen in dieser Reihenfolge. Keine Vertragsgrundlagen sind die Vertragsnormen, selbst wenn diese in den genannten Vertragsgrundlagen angeführt sind. Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbestandteile gelten nur, wenn sie von beiden Seiten schriftlich und rechtsgültig bestätigt werden.
  4. Angebotsumfang
    1. Alle Angebotspreise gelten für das gesamte Projekt ohne Unterschied der Bauteile, der Geschosse, der Grundrissform, der Bautiefen, der Raumgrößen und des Zeitpunktes der Ausführung einschließlich der Nebenleistungen, sofern im LV nichts anderes angeführt ist. Für technische Anlagen versteht sich der Angebotspreis für eine gelieferte, eingebaute, einregulierte und betriebsbereite Anlage mit allem dazu notwendigen Zubehör. Bei Liefergeschäften beinhalten die Angebotspreise die Lieferung „frei Baustelle“, das heißt, jene Stelle, welche von der örtlichen Bauaufsicht (ÖBA) festgelegt wird. Die mit den Preisen abgegoltenen Leistungen des AG umfassen auch ordnungsgemäße Dokumentation mind. jedoch in der vom Bauherrn vorgeschriebenen Form, sodass diese vom AG an den Bauherrn bzw. Nutzer übergeben werden kann.
    2. Die angebotenen Preise beinhalten alle Leistungen, die nach der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
    3. In den vereinbarten Einheitspreispreisen sind insbesondere auch folgende Nebenleistungen enthalten:
      • Die Vornahme aller von öffentlich-rechtlichen Normen, von Behörden und Versorgungsträgern geforderten Maßnahmen, wie Sicherheitsvorkehrungen, Absicherungen, Vorkehrungen gegen Brand usw. einschließlich der sich aus den Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes ergebenden Maßnahmen;
      • alle zur Einhaltung der vereinbarten Termine erforderlichen Aufwendungen, einschließlich der Forcierungsmaßnahmen;
      • alle Winterbau- und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse, Verunreinigungen und Beschädigungen, Beleuchtung und Beheizung sowie die laufende Beseitigung sämtlicher, von den eigenen Arbeitsleistungen und Arbeiten herrührenden Abfälle sowie Ableitung von Niederschlagswasser usw. dazu gehört auch die Schneeräumung;
      • samtliche Kosten für Wasser- und Energieverbrauch, einschließlich der Herstellung und allenfalls Verlegung der notwendigen Anschlüsse;
      • alle Maßnahmen zur Auffindung und zum Schutz von über die gegenständliche Liegenschaft führenden öffentlichen und privaten Leitungen wie z.B. Wasser, Strom, Kanal, Gas, Fernwärme, Post, Kabel-TV und dgl.;
      • laufende Baustellenreinigung;
      • alle in den technischen ÖNORMEN als solche angeführten Nebenleistungen;
      • Herstellung der verbindlichen Waagrisse am gesamten Gebäude sowie Vorgabe der genauen Höhe für andere Gewerke, sowie deren dauerhafte Aufrechterhaltung während der gesamten Bauzeit;
      • Beibringung von Prüfzeugnissen, insbesondere auch in Bezug auf Schall- und Wärmeschutz, Dampfdiffusion, Winddurchlässigkeit und Schlagregensicherheit, insbesondere auch für Zwecke der Wohnbauförderung;
      • Kosten von Güte- und Funktionsprüfungen aller Art;
      • die ordnungsgemäße Entsorgung von Baurestmassen und sonstigen Abfällen samt Vorlage entsprechender Nachweise;
      • die notwendige Baustelleneinrichtung;
      • die Einholung der straßenrechtlichen Genehmigung und allen notwendigen Benützungsbewilligungen;
      • die Einholung aller notwendigen Genehmigungen zur vorübergehenden Inanspruchnahme des Grundes von Nachbarn, soweit erforderlich;
      • Reinigung der zur Baustelle führenden Verkehrswege;
      • Herstellen von Durchbrüchen und Stemmen von Schlitzen.
    4. In die Montagekosten von technischen Anlagen sind alle Kosten sowie sämtliche Abgaben und Nebenkosten sowie die Sondererstattungen für Weggelder, Trennungsgelder, Fahrtkosten usw. einzukalkulieren.
    5. Das Hinausschaffen, Verführen und Entsorgen des durch die Ausführung des AN anfallenden Bauschuttes sowie die Beseitigung aller Verunreinigungen sind im Angebotspreis enthalten. Bei Nichteinhaltung der wöchentlich bzw. nach Beendigung der Arbeiten erforderlichen Reinigungspflicht behält sich der AG das Recht vor, die Reinigung der Baustelle in eigener Regie durchführen zu lassen. Die Reinigungs-, Lade- und Transportkosten werden dabei anteilsmäßig den am Bau beschäftigten Firmen angelastet und von der Schlussrechnungssumme abgezogen. Dasselbe gilt für das mehrmalige Herstellen von Sicherungsmaßnahmen.
    6. Der AN hat ohne jegliche Aufforderung und Vergütung alle erforderlichen Maßnahmen (auch Winterbaumaßnahmen) zur Erstellung und zum Schutz seiner Leistungen gegen Witterungseinflüsse (Wasser, Schnee, Frost, Sturm, Diebstahl, Beschädigung etc.) zu treffen. Sollte trotz der Schutzmaßnahmen die Durchführung der Arbeiten durch Wasser, Schnee, Schlamm und dgl. behindert sein, so sind diese Hindernisse ohne gesonderte Vergütung zu entfernen.
    7. Nachteile aus Beschädigungen/Diebstahl/Verlust der von AN erbrachten Leistungen sind bis zur Übernahme vom AN zu tragen.
    8. Alle nicht zuordenbaren Schäden und Beschädigungen, die nicht ohnedies noch vom AN zu tragen sind, werden auf alle im maßgeblichen Zeitraum auf der Baustelle befindlichen Professionisten im Verhältnis ihrer Auftragssummen aufgeteilt. Den Betroffenen steht die Möglichkeit offen, den Nachweis zu erbringen, dass sie bzw. ihre Mitarbeiter den entsprechenden Schaden nicht verursacht haben können.
  5. Vertragsabschluss
    1. Der Vertrag kommt durch Erteilung des Auftrages durch den AG zustande. Modifikationen des Angebotes des AN in der Vergabeverhandlung gelten als geändertes Angebot. Der AN ist an dieses Angebot weitere 8 Wochen gebunden. Für das Zustandekommen des Auftrages ist es nicht erforderlich, dass der AN das Auftragsschreiben gegengezeichnet retourniert. Enthält das Auftragsschreiben vom Angebot und vom Verhandlungsprotokoll abweichende Bestimmungen und Regelungen, so gelten diese als akzeptiert, wenn der AN in der Folge mit den Leistungen beginnt.
    2. Die Bauleiter des AG sind nicht berechtigt, den geschlossenen Vertrag inhaltlich zu ändern oder Zusatzaufträge zu erteilen. Für solche Änderungen ist jeweils die ausdrückliche Einwilligung der Geschäftsführung des AG erforderlich, sofern nicht einem Projektleiter ausdrücklich eine Vollmacht erteilt wurde.
  6. Ausführung
    1. Der AN verpflichtet sich, alle Arbeiten sach- und fachgerecht nach den Plänen und Angaben des AGs oder dessen Bevollmächtigten, des Bauherrn und dessen Bevollmächtigten dem Stand der Technik, sowie allen behördlichen und gesetzlichen Vorschriften entsprechend, auszuführen.
    2. Hat der AN Bedenken gegen die Vorarbeiten, den Untergrund und die beigestellten Materialien, so hat er sie dem AG bzw. dessen Bevollmächtigten unter Angabe der Gründe so rechtzeitig, spätestens aber 14 Tage vor Beginn der Ausführung des Auftrages schriftlich mitzuteilen, dass durch die Prüfung seiner Bedenken keine Terminverzögerung eintritt; unterbleibt dies, so übernimmt der AN die volle Verantwortung für die Ausführung. Darüber hinausgehende, in den technischen Vorbemerkungen enthaltene Prüf- und Überwachungsverpflichtungen des AN bleiben unberührt.
    3. Jeder AN hat zeitgerecht vor seiner Arbeitsausführung Naturmaße zu nehmen, die ihm zur Verfügung gestellten Pläne zu prüfen, die Vorleistungen der anderen Professionisten zu prüfen und zwar so rechtzeitig, dass erforderliche Änderungen und Verbesserungen der Vorleistungen noch vor dem geplanten Arbeitsbeginn durchgeführt werden können, sodass also der AN zu vorgesehenem Termin beginnen kann. Das gleiche gilt für Herstellungen und Lieferungen durch den AG. Allenfalls fehlende Pläne, Vorgaben und sonst notwendige Unterlagen sind vom AN zeitgerecht nachweislich anzufordern.
    4. Allfällige Ausführungszeichnungen des AN sind zeitgerecht in der erforderlichen Anzahl zur Freigabe vorzulegen. Dem AG muss dabei eine Prüffrist von 2 Wochen bleiben.
    5. Wird eine Überschreitung der in den einzelnen Positionen angegebenen Massen und damit der Auftragssumme erkennbar, hat der AN dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die nachweislich erforderliche Erhöhung der Auftragssumme zu beantragen. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht, werden max. die im LV enthaltenen Massen der jeweiligen Position vergütet. Leistungen, die im Zuge der Ausführung zusätzlich notwendig und vom AG schriftlich angeordnet werden, müssen ausgeführt werden und werden auf Basis der Preisermittlung des Hauptanbotes vergütet. Zusätzliche Leistungen sind durch verstärkten Personal- und Geräteeinsatz im Rahmen der vereinbarten Fertigstellungstermine ohne Anspruch auf Forcierungs- oder sonstige Mehrkosten zu erbringen.
    6. Der AN ist verpflichtet, Güteprüfungen, die durch die einschlägigen Gesetze, ortsüblichen Normen und in behördlichen Bewilligungen, Auflagen und Vorschriften gefordert werden, selbständig durchzuführen und die Prüfergebnisse dem AG unaufgefordert vorzulegen. Der AG ist berechtigt, darüber hinausgehende Güteprüfungen der Stoffe oder Bauteile ausdrücklich zu verlangen. Die Kosten für die Güteprüfung trägt der AN.
    7. Regieleistungen und zusätzliche Leistungen werden nur bei schriftlicher Auftragserteilung durch den AG anerkannt und vergütet. Sollte sich bei der Schlussrechnungsprüfung herausstellen, dass Regieleistungen oder Zusatzleistungen im vertraglichen Leistungsumfang bereits enthalten sind, so werden diese nicht vergütet; falls sie bereits bezahlt sind, werden sie bei der Schlussrechnungssumme in Abzug gebracht.
    8. Für den Fall einer Regie-Auftragserteilung ist der AN verpflichtet, täglich gesonderte Regieberichte zu führen und diese vom AG täglich bestätigen zu lassen. Eintragungen von Regieleistungen in das Baubuch ersetzen die gesondert zu führenden Regieberichte nicht und sind grundsätzlich gegenstandslos, auch wenn die Baubuchsberichte von der Bauleitung gegengezeichnet sind. Nicht gegengezeichnete Regieberichte werden abrechnungsmäßig nicht berücksichtigt; diese Arbeiten gelten als nicht ausgeführt.
    9. Der AN ist im Falle von Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ihm ein zusätzliches Entgelt zusteht, oder ob Beträge zur Zahlung fällig sind, nicht berechtigt, die Leistungserbringung einzustellen oder zu unterbrechen.
    10. Der AN hat bei Abschluss des Vertrages einen Ansprechpartner zu benennen, sowie einen Vertreter desselben. Dieser Ansprechpartner muss für das Unternehmen des AN auf der Baustelle und im Zusammenhang mit diesem Auftrag vertretungsbefugt sein und muss für den AG während der üblichen Geschäftszeiten jederzeit erreichbar sein. Versucht der AG seinen Ansprechpartner zu erreichen, muss sich dieser oder sein Stellvertreter spätestens innerhalb eines Werktages mit dem AG in Verbindung setzen. Für den Fall, dass der AN gegen diese Verpflichtung verstößt, gilt für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe von € 500,00 als vereinbart.
    11. Der AG hat die Möglichkeit, vom AN zu verlangen, dass dieser einzelne Mitarbeiter gegen andere austauscht, sofern diese sich ungehörig verhalten. Kosten des AG für Mehraufwendungen der örtlichen Bauaufsicht infolge ungeeigneten Personals des AN oder ungenügender Betreuung der Baustelle durch den AN gehen zu Lasten des AN.
    12. Die gänzliche oder teilweise Weitergabe des Auftrages ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.
    13. Der AN ist zum technischen Schulterschluss mit anderen Auftragnehmern auf der Baustelle verpflichtet. Er hat daher seine Leistungen ohne Anspruch auf Mehrkosten mit den anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmern abzustimmen und auszuführen, sodass das Projekt reibungslos abgewickelt werden kann.
    14. Der AN hat die erforderlichen Schlitze und Aussparungen, Durchbrüche für Leitungsführungen und Angaben für sonstige Montagebehelfe planlich zu erfassen, die Angaben auf deren Richtigkeit zu überprüfen und auszuführen. Sollte der AN diese Aufgaben nicht vollständig oder nicht richtig erfüllt haben und dadurch nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen notwendig werden, so gehen die dadurch verursachten Kosten zu Lasten des AN.
    15. Der AN ist verpflichtet, Muster in ausreichendem Umfang kostenlos zu liefern, anzufertigen, zu montieren und wieder zu entfernen. Dies ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung. Muster sind dem AG zeitgerecht vor Ausführung zur Genehmigung vorzulegen.
    16. Gerüstungen des AN sind auf Verlangen dem AG und anderen Unternehmern während des Einsatzes für die eigene Leistung des AN kostenlos beizustellen. Nach Abschluss seiner Leistungen ist der AN verpflichtet, solche Gerüstungen dem AG über Aufforderung gegen Kostenersatz weiter zur Verfügung zu stellen. Der AN hat dem AG den beabsichtigten Abbau des Gerüsts rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
    17. Bei den Baubesprechungen des Bauherrn oder Auftraggebers des AG ist der AN zur Teilnahme ohne zeitliche Beschränkung und ohne gesonderte Vergütung verpflichtet.
    18. Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte zu führen und dem AG mindestens einmal wöchentlich nachweislich zu übergeben. Aus nicht widersprochenen Eintragungen des AN durch den AG kann keine Zustimmung des AG abgeleitet werden.
    19. Der AN ist verpflichtet, dem AG alle notwendigen Bestandsdokumentationen, Bedienungsanleitungen, Wartungshinweise und sonstigen Unterlagen in ausreichender Anzahl, über Aufforderung auch wiederholt, zu übergeben.
  7. Preise und Abrechnung
    1. Für Pauschalpreisverträge gilt:
      Der vereinbarte Pauschalpreis versteht sich für das nach den neuesten Regeln der Technik und durch alle vorliegenden Pläne vorgegebene mängelfrei hergestellte Gewerk in betriebsbereitem und funktionsfähigem Zustand. Im Pauschalpreis sind alle Nebenleistungen ebenfalls enthalten.
      Vom Pauschalpreis umfasst sind auch Änderungen, Ergänzungen und Konkretisierungen des der Ausschreibung zu Grunde liegenden Projekts und der dadurch hervorgerufene Mehraufwand bei der Herstellung bis zu maximal 3% des Pauschalpreises. Der vereinbarte Pauschalpreis ändert sich daher nicht, wenn durch Planergänzungen und Konkretisierungen Mehrleistungen bis zu 3% erforderlich werden, solange das nicht als grundlegende Projektänderung anzusehen ist.
      Bei darüber hinausgehenden oder anderen Leistungen ist der Preis für die zusätzlichen Leistungen vom AN auf der Grundlage der Preisbildung der dem Angebot zu Grunde liegenden Einheitspreise zu ermitteln und nachzuweisen und ist vor Ausführung in Form eines Nachtragsangebotes dem AG bekannt zu geben. Mit der Ausführung der zusätzlichen Leistung darf nicht vor Genehmigung des Nachtragsangebotes begonnen werden. Setzt sich der AN darüber hinweg, hat er keinen Anspruch auf das Mehrentgelt.
      Leistungen und Leistungsänderungen, die bei Auftragsvergabe für den AN vorhersehbar waren, gelten nicht als Projektänderungen in diesem Sinne. Sie sind in der Pauschale enthalten.
      Der AG ist berechtigt, jederzeit die Ausführung einzelner Teilleistungen ganz oder teilweise abzubestellen oder durch Dritte ausführen zu lassen. In diesem Fall reduziert sich der vereinbarte Pauschalbetrag unter Zugrundelegung der im Angebot genannten Preise für diese Teilleistungen oder – sofern solche nicht ermittelbar sind – angemessen und verhältnismäßig.

      Für Einheitspreisverträge gilt:
      Die Einheitspreise gelten für das gesamte Bauvorhaben ohne Unterschied der Bauteile, der Geschoße, Grundrisstiefen, Bautiefen, Raumhöhen oder des Zeitpunktes der Ausführung, sofern im Leistungsverzeichnis nichts Gegenteiliges angeführt ist.
      Mit den Einheitspreisen abgegolten sind auch alle erforderlichen Nebenleistungen und Ergänzungsleistungen, sodass mit der Gesamtheit der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Leistungspositionen ein den Regeln der Technik, den Plänen und behördlichen Auflagen entsprechendes Werk in betriebsbereitem Zustand hergestellt werden kann.
      Mehr- oder Mindermengen bei einzelnen Leistungspositionen, Leistungsgruppen oder der Gesamtleistung berechtigen den AN nicht, eine Neukalkulation der Einheitspreise zu fordern.
      Der AG ist berechtigt, jederzeit die Ausführung einzelner Teilleistungen ganz oder teilweise abzubestellen oder durch Dritte ausführen zu lassen, ohne dass dadurch zusätzliche Entgeltansprüche des AN resultieren würden und ohne dass es dadurch zu einer Änderung der Einheitspreise kommt.
      Werden in Folge von Planänderungen, Behördenauflagen oder aufgrund von Anordnungen des AG zusätzliche Leistungen erforderlich, die nicht ohnedies bereits vorhersehbar waren (waren sie vorhersehbar, so sind sie als Nebenleistungen mit den Einheitspreisen abgegolten), so haben sich die Preise für die zusätzlichen Leistungen nach der Kalkulation der ursprünglich vereinbarten Einheitspreise zu richten. Der AN hat vor Ausführung der Leistungen ein Nachtragsangebot zu stellen. Vor schriftlicher Auftragserteilung darf der AN diese zusätzlichen Leistungen nicht ausführen. Setzt sich der AN darüber hinweg, hat er den Anspruch auf ein Mehrentgelt verloren.
      Ein gewährter Nachlass gilt auch für allfällige Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen des Auftrages.
    2. Die angebotenen Einheitspreise sind Festpreise bis 12 Monate nach dem voraussichtlichen Fertigstellungstermin.
    3. Bei Verringerung oder Vergrößerung bzw. Wegfall oder Hinzutreten einzelner Positionen ändern sich die Einheitspreise nicht. Auch im Falle einer Auftragsmehrung oder bei Verzögerung bzw. Unterbrechung der Ausführung besteht auf Mehrentgelt kein Anspruch wegen verlängerter Bauregie (Baustelleinrichtung, Stillliegezeiten etc.).
    4. Rechnungen können mangels gesonderter Vereinbarung erst nach vollständiger Erbringung der darin angeführten Leistungen gestellt werden. Zahlungen werden ausschließlich nur nach Vorlage von Rechnungen geleistet.
    5. Alle Rechnungen samt den allenfalls notwendigen Beilagen sind in dreifacher Ausfertigung mit der Post oder bei persönlicher Überreichung gegen Übergabebestätigung an den AG zu übermitteln. Die Prüffristen beginnen erst zu laufen, wenn die Rechnung mit allen Rechnungsgrundlagen, insbesondere auch einschließlich der notwendigen Aufmaßblätter vollständig und ordnungsgemäß dort eingegangen ist.
    6. Teilrechnungen, Regierechnungen, Nachtragsrechnungen und Schlussrechnungen sind mit prüffähigen Aufmaßunterlagen zu versehen. Prüffähig sind Unterlagen dann, wenn sie in nachvollziehbarer, übersichtlicher Form entsprechend dem Leistungsverzeichnis bzw. der Auftragszusammenstellung vorgelegt werden.
    7. Der prüffähigen Schlussrechnung sind alle erforderlichen Unterlagen, wie Bestandspläne, Betriebsanleitung, Pflegevorschriften, Bedienungsanleitungen, Atteste, Prüfbücher etc. in geordneter Form mit Inhaltsverzeichnis beizuschließen.
      Der AN hat seine Leistungen laufend selbst fotografisch zu dokumentieren. Diese Fotodokumentation über den Bauablauf und die erbrachten Leistungen ist der Schlussrechnung in digitaler Form (CD oder Datenstick) anzuschließen.
    8. Von den jeweils eingereichten Teil-, Regie- und Nachtragsrechnungen wird ein Deckungsrücklass von 10 % einbehalten. Dieser kann nicht mittels Bankgarantie abgelöst werden.
    9. Teilrechnungen werden nur bis max. 90 % der Auftragssumme gemäß Werkvertrag bezahlt. Darüber hinaus können Teilrechnungen nur bezahlt werden, wenn ordnungsgemäße Nachtragsbeauftragungen vorliegen.
    10. Sämtliche mit dem Bauvorhaben in Zusammenhang stehende Leistungen einschließlich der Regie- und Nachtragsleistungen sind in die Schlussabrechnung aufzunehmen. Letztere sind in der Schlussrechnung gesondert anzuführen. Nachforderungen sind unzulässig.
    11. Aus der Anerkennung einer Teilrechnung, Regierechnung und Nachtragsrechnung kann nicht abgeleitet werden, dass die erbrachte Leistung qualitativ oder quantitativ genehmigt, abgenommen bzw. als vertragsgerecht anerkannt worden ist. Beanstandungen von allen Teil-, Regie- und Nachtragsrechnungen können vom AG oder dessen Bevollmächtigten bis zur Schlusszahlung vorgenommen und die entsprechenden Beträge in Abzug gebracht werden.
    12. Von der geprüften Schlussrechnungssumme ohne Abzüge wird ein Haftrücklass von 5 % einbehalten. Dieser kann mittels Bankgarantie abgelöst werden.
    13. Die Schlussrechnung des AN kann frühestens nach Übergabe des Gesamtbauvorhabens an den Bauherrn gelegt werden. Der AN ist verpflichtet, spätestens zwei Monate nach Übernahme durch den Bauherrn die Schlussrechnung zu legen.
    14. Wenn der Auftraggeber des AG gemeinsame Kosten vorsieht, beispielsweise für eine Bauwesenversicherung oder eine Werbetafel, so hat sich der AN mit den gleichen Prozentsätzen seiner Auftragssumme an diesen Kosten zu beteiligen.
    15. Für Beistellungen durch den AG oder den Auftraggeber des AG werden die entsprechenden Verrechnungssätze auch vom AN übernommen. Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges geregelt ist, hat der AN keinen Anspruch auf Beistellungen.
  8. Zahlungen
    1. Die Zahlungsfrist beginnt nach Ablauf der Prüffrist. Voraussetzung für den Beginn der Prüffrist ist, dass die Rechnungen ordnungsgemäß mit allen Unterlagen und Beilagen beim AG eingegangen sind. Fehlen diese Unterlagen, so beginnt die Prüffrist erst mit der Nachbringung der Unterlagen.
      Weisen die vom AN erbrachten Leistungen Mängel auf, so ist der AG berechtigt, die Zahlung bis zur Behebung der Mängel – bis zur bestätigten Mängelbehebung – auszusetzen.
    2. Für alle innerhalb der Skontofrist nach Ablauf der Prüffrist tatsächlich geleisteten Zahlungen wird ein Skonto von 3 % in Abzug gebracht, gleichgültig ob der Gesamtrechnungsbetrag oder nur ein Teil bezahlt wurde.
    3. Die Prüffrist beträgt für Teilrechnungen und für Schlussrechnungen jeweils 30 Kalendertage.
      Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto, die Skontofrist beträgt 21 Tage.
    4. Rechnungen gelten mit dem Abbuchungsdatum vom Konto des AG als bezahlt.
    5. Aufgrund der Betriebsferien des AG zur Weihnachtszeit wird die Prüf- und Zahlungsfrist während der KW 50 bis KW 02 einvernehmlich ausgesetzt. Dies gilt auch für die zweiwöchigen Betriebsferien im Sommer.
    6. Wenn der AN nicht in der HFU Liste geführt wird, nimmt der AN zur Kenntnis, dass der AG von der Haftungsbefreiung gemäß § 67a Abs. 3 ASVG durch Überweisung von 25% des Werklohns an das Dienstleistungszentrum Gebrauch machen wird.
    7. Für den Fall, dass Sie Ausländer beschäftigen, ist der AN verpflichtet, binnen einer Woche die gemäß AusIBG erforderlichen Berechtigungen für diese Arbeitnehmer nachzuweisen. Sollte der AN dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, ist der AG gemäß § 26 Abs. 6 AusIBG verpflichtet, die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundes für Finanzen zu verständigen.
  9. Sicherstellung und Garantien
    1. Auf Verlangen des AGs hat der AN sogleich nach Zustandekommen des Vertrages eine Vertragserfüllungsgarantie, ausgestellt von einer inländischen Bank, beizubringen, deren Höhe mindestens 25 % der Bruttoauftragssumme beträgt. Bis zur Beibringung der Garantie können 25 % der Bruttoauftragssumme von den Zahlungsanforderungen einbehalten werden. Sofern die geforderte Garantie nicht binnen 2 Wochen ab Aufforderung übergeben wird, ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    2. Die Erfüllungsgarantie und die Haftrücklassgarantie, sowie der allenfalls in bar einbehaltene Haftrücklass dienen zur Besicherung aller wie immer gearteten Ansprüche des AG, die sich aus dem Vertrag, aus der Nichterfüllung des Vertrages oder aus Ansprüchen des AG infolge Rücktritts ergeben können; sie dienen insbesondere auch zur Besicherung von Ansprüchen im Sinne der § 21 und 22 IO.
  10. Versicherungen
    Der AN hat den Nachweis einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich einer Versicherungsdeckung für Nachbesserungsbegleitschäden sowie für Tätigkeitsschäden an unbeweglichen Sachen, durch Vorlage einer Polizze, zu erbringen.
  11. Termine und Vertragsstrafen
    1. Der AN hat seine Leistungen im Zeitrahmen des vom AG erstellten Bauzeitplanes zu erbringen. Dieser Bauzeitplan kann auch die Erbringung von Leistungsabschnitten vorsehen. Bei bauseitigen Terminverschiebungen darf sich der Fertigstellungstermin maximal um jenen Zeitraum verschieben, währenddessen der AN behindert war. Die sich so ergebenden neuen Termine gelten ebenfalls wieder als pönalisiert.
      Zum vereinbarten Endtermin muss die Leistung vollständig und mängelfrei fertiggestellt sein. Bei vereinbarten Zwischenterminen muss die Teilleistung ebenfalls vollständig und mängelfrei erbracht sein.
    2. Sofern Fertigstellungstermine der Vertragsleistung – aber auch Einzelfristen – überschritten werden, ist der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.
      Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt 0,5 % der Auftragssumme je Kalendertag des Verzugs, mindestens aber € 350,00 pro Kalendertag, maximal jedoch 10 % der Auftragssumme.
      Die Fälligkeit einer Vertragsstrafe setzt keinen Schadensnachweis des AG voraus. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ersatzansprüche ist dem AG auch im Falle leichter Fahrlässigkeit vorbehalten. Der AN haftet auch für Verzug seiner Lieferanten und Subunternehmer.
    3. Bei einem Leistungsfortschritt, der nicht dem Terminplan entspricht, hat der AN nach schriftlicher Aufforderung die Kapazität entsprechend zu erhöhen. Sollte der AN dieser Aufforderung nicht nachkommen, so kann der AG ohne nochmalige Urgenz die Erhöhung der Kapazität durch Beauftragung von Fremdfirmen sicherstellen. Diese Maßnahme hat keinerlei Auswirkungen auf das vertragsrechtliche Verhältnis zwischen AN und AG. Die Kosten der Fremdleistungen werden dem AN von seiner Schlussrechnung in Abzug gebracht.
    4. Der AN ist auch bei nicht von ihm verursachten Terminverschiebungen bis zu sechs Monaten an die vertragsrechtlichen Bedingungen gebunden. Darüber hinaus kann der AG Stilliegezeiten (das sind Zeiten, in denen nicht gearbeitet wird) anordnen. Die Termine/Fristen verschieben/verlängern sich um vom AG angeordnete Stilliegezeiten.
    5. Der AG oder dessen Bevollmächtigte und Bauherrn und dessen Bevollmächtigte sind berechtigt, den Fortgang der Arbeiten bzw. der Fertigung nach vorhergehender Anmeldung im Werk des ANs stichprobenartig zu kontrollieren. Dazu ist dem AG oder dessen Bevollmächtigten vom AN der Zutritt zu gestatten.
    6. Die im Vertrag festgelegten Termine bzw. die Gesamtzahl der Arbeitstage beinhalten auch alle Schlechtwettertage.
  12. Übernahme und Haftung
    1. Die Übernahme erfolgt förmlich, sohin durch beiderseitige Unterfertigung eines Übernahmeprotokolls. Eine Übernahme durch konkludente Handlung wird ausgeschlossen. Eine Funktionsprüfung oder ein vereinbarte Probebetrieb gelten nicht als Übernahme.
    2. Die förmliche Übernahme der Leistungen des AN erfolgt über dessen Anforderung mit Fertigstellung des Gesamtbauvorhabens. Über die förmliche Übernahme wird ein Protokoll aufgenommen, in dem die förmliche Übernahme bestätigt wird und allenfalls noch vorliegende Mängel festgehalten werden. Die Übernahme ohne schriftliche Bestätigung durch den AG ist ausgeschlossen. Die Nutzungsaufnahme gilt nicht als Übernahme.
      Der AN ist verpflichtet gemeinsam mit der Abnahme sämtliche Bestandspläne, Bedienungsanleitungen, Atteste, Prüfbücher, Wartungsvorschriften, Bescheide, Befunde etc. vorzulegen. Ein Fehlen dieser Unterlagen verhindert die Abnahme.
    3. Bis zur Abnahme des Gesamtbauvorhabens oder der Anlage durch den Bauherrn trägt der AN allein die Gefahr und die Verantwortung für seine gesamten Arbeiten, Lieferungen und Leistungen, sowie für sämtliche von ihm und/oder vom AG beigestellten auf der Baustelle gelagerten Materialien.
    4. Der AN haftet für alle Personen- und Sachschäden, die dem AG, seinem Personal oder Dritten in der Ausführung der dem AN übertragenen Lieferungen und Leistungen von ihm oder seinen Beauftragten zugefügt werden.
    5. Mit der förmlichen Übernahme des Gesamtbauvorhabens beginnt die Gewährleistungsfrist. Werden bei der förmlichen Übernahme Mängel festgestellt, so beginnt die Gewährleistungsfrist für das gesamte Gewerk erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der AN die tatsächlich erfolgte Behebung der im Übernahmeprotokoll festgehaltenen Mängel schriftlich angezeigt und tatsächlich ordnungsgemäß behoben hat.
    6. Nicht zuordenbare Bauschäden, also Schäden deren Verursacher nicht feststellbar sind, egal ob an übernommenen oder noch nicht übernommenen Leistungen sind, sobald sie vom AN festgestellt werden, dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der AN ist verpflichtet, Bauschäden an seinem Gewerk unverzüglich zu beheben. Behebt der AN nicht zuordenbare Bauschäden ohne vorherige Information des AG, so hat er keinen Anspruch auf Vergütung der Behebungskosten. Die Abrechnung der nicht zuordenbaren Bauschäden erfolgt durch Einbehalt von 1% der Rechnungssumme und endgültig durch Beteiligung aller AN an der Summe der Bauschäden im Verhältnis der geprüften Schlussrechnungssumme aller AN. Der Differenzbetrag zum vorläufigen Einbehalt wird entweder zusätzlich angelastet oder rückvergütet. Der AN verzichtet schon jetzt gegenüber dem AG auf Einwendungen gegen die Höhe der Behebungskosten anderer AN. Ist der Verursacher eines Bauschadens bekannt, verpflichtet sich der AN, die Beseitigung des Schadens und die Kostentragung hiefür direkt mit dem Schädiger zu regeln und den AG diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
  13. Gewährleistung
    1. Der AN haftet für die sach- und fachgerechte sowie die termingemäße Ausführung der beauftragten Leistungen und Lieferungen. Der AN haftet insbesondere dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen die gewöhnlich vorausgesetzten und die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften besitzen und den jeweils neuesten Regeln der Technik und den einschlägigen Gesetzen und Normen entsprechen. Der AN leistet auch ohne Einschränkung Gewähr für das von seinen Sublieferanten oder Dritten beigestellte Material. Sollten aus dem Vorhandensein von Mängeln Folgeschäden resultieren, so haftet der AN unabhängig von seinem Verschulden auch für die Mängelfolgeschäden. Das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht für den Werklohn bei Vorliegen von Mängeln steht dem AG ohne Einschränkungen zu.
    2. Wird ein Gewährleistungsanspruch vor Ablauf der Gewährleistungsfrist angemeldet, so wird die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches um den Zeitraum eines Jahres erstreckt.
    3. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt ist, 3 Jahre und 6 Monate, für Dachdecker-, Isolier- und Glaserarbeiten 5 Jahre und 6 Monate.
    4. Innerhalb der Gewährleistungsfrist sind sämtliche aufgetretenen Mängel, sowie die durch diese Mängel verursachten Schäden kostenlos vom AN unverzüglich zu beheben. Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Mängelbehebung nicht innerhalb der vom AG gesetzten Frist nach oder sind Mängel wegen Dringlichkeit sogleich zu beheben, so ist der AG berechtigt, ohne weitere Benachrichtigung an den AN die Mängelbehebung bzw. Schadensbehebung auf Kosten und Gefahr des ANs selbst durchzuführen. Der AG ist auch berechtigt anstelle Mängelbehebung Preisminderung zu begehren.
    5. Der auf Gewährleistungsdauer einbehaltene Haftrücklass beträgt 5 % der Bruttoabrechnungssumme, sofern nichts anderes festgelegt ist. AG und AN können vereinbaren, dass der Haftrücklass gegen Bankgarantie abgelöst wird. Die Bankgarantie hat eine Laufzeit für die Dauer der Gewährleistungsfrist zuzüglich 2 Monate aufzuweisen. Der durch Bankgarantie abgelöste Haftrücklass ist innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem 15. Kalendertag des jeweiligen Monats dem Eingang des vorgeschriebenen Haftbriefs folgend, zur Zahlung fällig.
    6. Alle Mehraufwendungen, die auf Seiten des AG dadurch entstehen, dass Mängel festgestellt und die Mängelbehebung begleitet werden muss, sind vom AN zu angemessenen Stundensätzen, mindestens aber netto € 95,00 pro Stunde für einen Techniker des AG, zu ersetzen. Das gilt auch für Mehraufwendungen im Rahmen der örtlichen Bauaufsicht.
  14. Vertragsrücktritt – Ersatzvornahme
    1. Neben den im Gesetz oder im Vertrag vorgesehenen Fällen ist der AG zum Rücktritt berechtigt, wenn aus welchen Gründen auch immer der Bauvertrag zwischen AG und dem Bauherrn aufgelöst wird. Der AG kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn
      • kein Bedarf für die vereinbarten Leistungen mehr gegeben ist,
      • der AN trotz Mahnung fortfährt, Leistungen mangelhaft oder vertragswidrig zu erbringen, von der ÖBA beanstandete Baumaterialien zu verwenden oder wiederholt festgelegte Zwischentermine nicht einhält, sodass andere am Bau beschäftigte Professionisten in ihrem Arbeitsfortschritt behindert sind,
      • Leistungen, Unterlagen oder Nachweise trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht beigebracht werden oder
      • der AN vom Bauherrn als Subunternehmer abgelehnt wird.
      In diesen Fällen hat der AN lediglich Anspruch auf Vergütung der bereits ausgeführten Arbeiten zu dem im Vertrag angegebenen Einheitspreisen. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche des AN werden einvernehmlich ausgeschlossen.
    2. Wenn der AN mit einer Teilleistung trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist in Verzug ist, kann der AG – unbeschadet seines Rücktrittrechtes – bezüglich des Gesamtvertrages auch nur hinsichtlich der einzelnen Teilleistung den Vertragsrücktritt erklären.
    3. Für den Fall des Rücktrittes vom Vertrag aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, ist der AN verpflichtet, dem AG die infolge des Rücktrittes entstandenen Nachteile, insbesondere Mehrkosten oder Schäden infolge Verzuges zu ersetzen, so insbesondere auch Kosten oder Vertragsstrafen, die der AG wegen Leistungsverzuges des AN gegenüber dem Bauherrn zu entrichten hat.
    4. Sollte der AN einer Verpflichtung aus dem Vertrag (einschließlich Mängelbehebung) trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht oder nicht fristgerecht nachkommen oder ist zur Vermeidung von Schäden bzw. Einhaltung von Zwischen- oder Endterminen sofortiges Handeln erforderlich, so ist der AG auch berechtigt, unter Aufrechterhaltung des übrigen Vertragsinhaltes die restlichen Arbeiten oder Lieferungen im Wege der Ersatzvornahme an Dritte zu vergeben.
    5. In jedem Fall gehen die durch Ersatzvornahme entstehenden Mehrkosten, insbesondere auch eine allfällige Preisdifferenz, zu Lasten des AN. Der AG ist nicht verpflichtet, eine Ausschreibung für die Ersatzvornahme durchzuführen.
  15. Subunternehmer
    1. Der AN kann nur Subunternehmer und Lieferfirmen einsetzen, für die der AG die schriftliche Genehmigung erteilt hat. Der AG hat das Recht, Subunternehmer abzulehnen. Daraus können keine Mehrkosten abgeleitet werden.
      Bei Weitergabe an Subunternehmer bzw. bei Lieferfirmen müssen die Auftragsbedingungen des Vertrages zwischen AG und AN dem Subunternehmer überbunden werden.
    2. Auf Verlangen des AGs oder dessen Bevollmächtigten sind die vertraglichen Vereinbarungen des ANs mit seinen Subunternehmern vollständig vorzulegen und jede in diesem Zusammenhang verlangte Auskunft zu erteilen.
  16. Arbeitnehmerschutzvorschriften/Ausländerbeschäftigung
    1. Der AN ist verpflichtet, die auf seine Leistungen zutreffenden Arbeitnehmerschutzvorschriften zu jeder Zeit und unter seiner alleinigen Verantwortung zu beachten und die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Missachtet der AN die Arbeitnehmerschutzvorschriften, so hält dieser für den Fall, dass der AG aus der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften behördlicherseits oder durch Dritte in Anspruch genommen wird, den AG vollkommen schad- und klaglos.
    2. Ist es für die Durchführung von Arbeiten des AN erforderlich, dass dieser vom AG oder von sonstigen Dritten hergestellte Sicherungsmaßnahmen vorübergehend entfernt, so ist vor Durchführung dieser Maßnahmen die örtliche Bauleitung zu informieren. Diese Informationspflicht befreit den AN jedoch nicht davon, auch dabei sämtliche Maßnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer zu beachten. Nach Fertigstellung der Arbeiten sind die ursprünglich vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen sofort wiederherzustellen. Allfällige in Zusammenhang mit der Entfernung und Wiederherstellung von Sicherungsmaßnahmen entstehende Kosten werden nicht gesondert vergütet, da diese mit den vertraglich vereinbarten Preisen abgegolten sind.
    3. Weder der AG noch dessen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen haften für allfällige Schäden, die der AN, dessen Mitarbeiter oder sonstige dessen Sphäre zugehörige Personen auf der Baustelle erleiden. Weiters ist der AN für sämtliche notwendigen Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz Dritter im Baustellenbereich in Zusammenhang mit seinen Arbeiten notwendig sind, verantwortlich. Bei der Benutzung fremder Einrichtungen hat er deren Eignung und Sicherheit für den beabsichtigten Zweck eigenverantwortlich zu überprüfen. Der AG übernimmt hierfür keinerlei Haftung. Erachtet der AN die Mitwirkung des AG für Zwecke des Arbeitnehmerschutzes für erforderlich, so hat er diesen hievon umgehend schriftlich zu informieren.
    4. AG und AN vereinbaren zwingend die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes. Insb. verpflichtet sich der AN für den Fall der Weitergabe oder teilweisen Weitergabe seines Auftrages, die Bestimmungen des § 28 Abs. 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz einzuhalten. Er verpflichtet sich darüber hinaus, auch mit dem Dritten die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes zwingend zu vereinbaren und laufende Kontrollen der von seinem Subunternehmer eingesetzten Arbeitskräfte in Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen der genannten Gesetze durchzuführen. Verstößt der AN gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung, so ist der AG berechtigt, den Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist sofort aufzulösen und den daraus entstandenen Schaden beim AN geltend zu machen.
    5. Der AN hat für alle einzusetzenden Arbeitnehmer vor Beginn der erstmaligen Beschäftigung den Reisepass, die Anmeldung zur Sozialversicherung und ein Passfoto beizubringen. Werden ausländische Arbeitskräfte (Nicht-EWR-Staatsangehörige) beschäftigt, so bringt der AN jene Dokumente bei, aus denen sich die Zulässigkeit der Beschäftigung in Österreich ergibt. Der AG erhält vor Aufnahme der Beschäftigung durch den AN Kopien der Beschäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung, der EU-Entsendebestätigung oder der Anzeigebestätigung. Die Originale dieser Bestätigungen hat der AN in seinem Betrieb zur jederzeitigen Einsicht aufzulegen. Die jeweils beschäftigten Ausländer haben eine Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung, der EU-Entsendebestätigung oder der Anzeigebestätigung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines bei ihren Einsätzen auf der Baustelle mit sich zu führen. Im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung dürfen Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates sind, nur dann eingesetzt werden, wenn sie im Besitze eines Befreiungsscheines oder einer Arbeitserlaubnis sind.
    6. Der AN verpflichtet sich, sämtliche Bestimmungen auch auf seine Subunternehmer zu überbinden, und haftet für deren Verhalten wie für sein eigenes.
    7. Der AN ist verpflichtet, sämtliche gesetzlich geforderten Unterlagen jederzeit und ohne jedweden Verzug im Original dem AG auf dessen Verlangen vorzulegen.
    8. Der AN sichert zu, dass jeder AN auf der Baustelle mit den erforderlichen Sicherheitsbehelfen ausgestattet ist und Sicherheitsschuhe, Helm, etc. getragen werden.
    9. Wird der AG aufgrund gesetzlicher oder sonstiger Haftung (zB Entgeltansprüche von Arbeitnehmern des AN) in Anspruch genommen oder wird gegen den AG im Zusammenhang mit der Verletzung der genannten Bestimmungen ein (Verwaltungs-)Strafverfahren eingeleitet, hat der AN den AG völlig schad- und klaglos zu halten. Dies gilt auch für in diesem Zusammenhang aufgewendete Kosten anwaltlicher Vertretung oder sonstiger geeigneter Maßnahmen zur Abwehr von Haftungen oder Strafen. Der AG ist berechtigt, damit zusammenhängende Beträge vom Entgelt einzubehalten.
  17. Unterlagen
    1. Dem AN ist verboten, ohne schriftliche Genehmigung des AGs oder dessen Bevollmächtigten die ihm übergebenen Pläne, Leistungsverzeichnisse, Berechnungen und sonstigen technischen oder kaufmännischen Vertragsunterlagen in anderer Weise als zur Abwicklung des Auftrages zu verwenden.
    2. Sämtliche der AG-seits beigestellten und selbsterstellten Entwürfe, Pläne, Unterlagen, Skizzen oder Ähnliches bleiben im Eigentum der AG und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
    3. Der AN hat über Aufforderung des AG jederzeit Eigenerklärungen und Unterlagen vorzulegen, die der AG in öffentlichen Vergabeverfahren zur Genehmigung der Subunternehmer benötigt. Dies gilt insbesondere auch für beglaubigte Firmenbuchauszüge, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Gebietskrankenkasse sowie für die Befugnis zur Ausführung des beauftragten Gewerks.
  18. Sonstiges
    1. Wenn es auf einer Baustelle vorgegebene Arbeitszeiten gibt, so sind diese auch vom AN einzuhalten.
    2. Der AN hat alle zur Sicherheit seiner Mitarbeiter nach den gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Unfallverhütungsvorschriften sowie Arbeitnehmerschutzverordnungen erforderlichen Maßnahmen unter eigener Verantwortung auszuführen und den AG von allen Ansprüchen freizustellen, die aus einer Unterlassung dieser Verpflichtungen resultieren.
    3. Der AN hat unverzüglich nach Auftragserteilung einen ausreichend bevollmächtigten Bauleiter samt Stellvertreter schriftlich namhaft zu machen, die ihn (jeder allein) in allen Belangen der Auftragsabwicklung rechtsverbindlich vertreten. Der AN verpflichtet sich, einen Austausch dieser Personen nur im Einvernehmen mit dem AG vorzunehmen. Ein vom AG begründeter gewünschter Austausch des Bauleiters bzw. seines Stellvertreters ist vom AN dagegen unverzüglich durchzuführen.
    4. Die Zuteilung von Flächen für Lager-, Unterkunfts- und Werkstattbereiche erfolgen durch den AG auf jederzeitigen Widerruf. Im Falle eines Widerrufs sind solche Flächen ohne Anspruch auf Entschädigung unverzüglich zu räumen.
    5. In allen von ihm genutzten Räumen hat der AN Handfeuerlöschgeräte in der erforderlichen Anzahl bereitzuhalten.
    6. Der AG haftet nicht für vom AN auf der Baustelle gelagerten Materialien und Geräte.
    7. Dem AN ist es untersagt, ohne Zustimmung des AG über die beauftragten Leistungen außenstehenden Personen Unterlagen, Fotos oder Pläne zu überlassen oder solche wie auch immer zu veröffentlichen.
    8. Der AN hat alle umweltrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch des AWG und des Altlastensanierungsgesetzes, einzuhalten und den AG diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Der AN hat gemäß der Abfallnachweisverordnung erforderliche Aufzeichnungen zu führen und Nachweise zu erbringen.
    9. Der AN hat keinen Anspruch auf ungehinderte Zufahrt oder Parkplätze. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass ihm zuzurechnende Fahrzeuge andere Professionisten und den Baustellenbetrieb nicht behindern.
  19. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
    1. Für alle wie immer gearteten Streitigkeiten aus diesem Vertrag, sowie seiner Vor- und Nachwirkungen, wird das jeweils sachlich zuständige Gericht für 5020 Salzburg vereinbart.
    2. Für das Vertragsverhältnis wird die ausschließliche Anwendung österreichischen Rechts unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts vereinbart.
  20. Schlussbestimmungen
    1. Die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Werkvertrages werden durch einzelne, unwirksame Bestimmungen nicht berührt, wenn der Vertragszweck im Wesentlichen bestehen bleibt. Die unwirksame oder unzulässige Bestimmung ist vielmehr durch eine ihren wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende zulässige Regelung zu ersetzen.
    2. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Abänderungen des Vertrages sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden.